V E R W A L T E R V E R T R A G
Die Eigentümergemeinschaft bestellt die Firma Günter Mauersberger Leonberg
für ........ Jahre mit Wirkung ab .................
zur Verwalterin für das Grundstück
mit zusammen ........... Raumeinheiten und ......PKW-Stellplätzen im freien und......Garagen
Die Verwaltung erstreckt sich auf das gemeinschaftliche Eigentum. Die Verwaltung des Sondereigentums, also der Wohnräume und der nicht zu Wohnzwecken genutzten Räume obliegt dem jeweiligen Eigentümer sebst.
Aufgaben und Befugnisse der Verwalterin ergeben sich aus den §§ 20-28 des Wohnungseigentumsgesetzes, soweit nicht in diesem Vertrag abweichende Regelungen getroffen werden.
Die Verwalterin hat nach pflichtgemäßem Ermessen alles zu tun, was zu einer ordentlichen Verwaltung notwendig ist. Sie handelt in diesem Rahmen im Namen und für Rechnung der Wohnungs-und Teileigentümer und ist gegenüber Behörden, Gerichten, einzelnen Teilhabern der Gemeinschaft und allen sonstigen Dritten zur Vertretung der Gemeinschaft berechtigt.
Die Verwalterin ist von den Beschränkungen des § 181 BGB im Rahmen des gesetzlich zulässigen befreit.
Die Verwalterin hat insbesondere:
- die zur Bestreitung der Betriebskosten, Instandhaltungskosten und sonstigen Ausgaben für Grundstück und Gebäude voraussichtlich notwendigen Beträge, die sie anhand ihrer Unterlagen zu ermitteln hat, in halbjährlichen / vierteljährlichen /monatlichen Teilbeträgen einzuziehen und zu verwalten und die hierzu notwendigen personen – und sachbezogenen Konten einzurichten und zu führen,
- ein Sparkonto einzurichten, auf dem die Rücklage für Instandhaltungen des gemeinschaftlichen Eigentums anzusammeln ist,
- die Rechnungsbelege der Gemeinschaft durch deren Beauftragte einsehen und prüfen zu lassen und sämtliche Belege mindestens 5 Jahre ordnungsgemäß aufzubewahren,
- Versicherungsverträge für Brandversicherung, Leitungswasser-und Sturmversicherung, Haus-und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung Gewässerschadenhaftpflichtversicherung (bei Vorhandensein von Öltanks) abzuschließen,
- Beschlüße der Gemeinschaft bezüglich der Ausführung von Instandhaltungs- arbeiten auszuführen und zu diesem Zweck Aufträge an Architekten und Unternehmer zu vergeben. Arbeiten dieser Art bis zum Betrag von € 150,00 kann die Verwalterin ohne vorherigen Beschluß der Gemeinschaft ausführen lassen. Ist Gefahr in Verzug, kann die Verwalterin auch größere Arbeiten ohne vorherigen Beschluß vergeben. In diesem Falle ist die Gemeinschaft anschließend über den Umfang der eingeleiteten Maßnahmen zu unterrichten,
- Wartungsverträge für gemeinschaftliche Anlagen, wie z. B. Personenaufzüge und Heizungsanlagen, für Rechnung der Gemeinschaft abzuschließen,
- alle zu einer ordnungsgemäßen Verwaltung gehörenden Maßnahmen durchzuführen Beschlüße der Gemeinschaft auszuführen und die Einhaltung der Hausordnung und der sonstigen, den Eigentümern obliegenden Pflichten zu überwachen und durchzusetzen,
- eine angemessene Vermögensschadenhaftpflichtversicherung abzuschließen und zu unterhalten.Die Haftung für ein Verhalten der Verwalterin, das weder vorsätzlich noch grob fahrlässig ist, wird der Höhe nach auf die Versicherungssumme begrenzt, diese beträgt € 50.000,00
Preise auf Anfrage....
Sofern sich die allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich ändern, hat die Verwalterin Anspruch auf eine entsprechende Anpassung der Vergütung. Richtschnur für eine solche Neuregelung sind die Verbandsempfehlungen der Freien Wohnungswirtschaft.
Kommen einzelne Miteigentümer Ihren Zahlungsverpflichtungen der Gemeinschaft gegenüber nicht nach und müssen schriftlich gemahnt werden, so ist die Verwalterin berechtigt, Mahngebühren in üblicher Höhe vom Säumigen zu fordern.
Für die Herbeiführung von Reparaturen und Erneuerungsarbeiten, die eine Leistungsausschreibung mit Einholung von Angeboten, Vertragsabschlüsse und während der Abwicklung wiederholte Anwesenheit an der Baustelle erforderlich machen, ist ein Entgelt in der Verwaltervergütung nicht enthalten. Sinngemäß Gleiches gilt, wenn für die Gemeinschaft Prozesse vorzubereiten und abzuwickeln sind sowie für außerordentliche Geschäftsbesorgungen (Mieterversammlungen u.dgl.). Die Verwalterin ist berechtigt, für die im Zusammenhang damit verbundene Mehrarbeit und dadurch bedingte Auslagen einen angemessenen Ersatz zu verlangen. Verursachen einzelne Eigentümer für die Herbeiführung von Reparaturen am Sondereigentum, für notwendigen Schriftwechsel zur Hausordnung (Anschreiben an Mieter), für die Fertigung von Fotokopien usw.. Verwaltungsmehraufwendungen, so sind diese dem jeweiligen Eigentümer zusammen mit der Erteilung der Jahreseinzelabrechnung zu belasten. Die Arbeitsstunde ist derzeit mit € 50.-- zzgl. jeweils gesetzl. MWSt. zu vergüten. Auslagen für Fotokopien und Porto können gesondert berechnet werden.
Die von der Gemeinschaft an die Verwalterin zu zahlenden Gelder sind von ihr getrennt von eigenen Geldern zu halten. Gegen den Wohngeldanspruch der Verwalterin sind Aufrechnungen oder Zurückbehaltungen unzulässig.
Über die jährlich vereinnahmten Gelder und getätigten Ausgaben ist einmal jährlich Abrechnung zu erteilen. Zusammen mit dieser Abrechnung ist für das jeweils folgende Jahr eine Vorausberechnung der Einnahmen und Ausgaben (Wirtschaftsplan) aufzustellen und in je einer Ausfertigung jedem Wohnungseigentümer bzw. Teileigentümer zu übermitteln.
Der Verwaltervertrag kann beiderseitig schriftlich im Laufe des Monates September zum Ende eines jeden Kalenderjahres gekündigt werden. Die Kündigung durch die Gemeinschaft der Eigentümer bedarf einer einfachen Mehrheit.
Eine fristlose, beiderseitige Kündigung ist nur aus wichtigem Grunde möglich. Hierzu bedarf es einer 3/4 -Mehrheit in der Eigentümerversammlung.
Bei einer Veräusserung des Eigentums hat der Eigentümer im Veräusserungsvertrag seinen Rechtsnachfolger zum Eintritt in dieses Vertragsverhältnis zu verpflichten.
Die Verwalterin hat ihre Aufgaben mit der Sorgfalt und nach den Grundsätzen eines erfahrenen und fachkundigen Kaufmanns der Grundstücks-und Wohnungswirtschaft zu erfüllen und alle mit ihrer Tätigkeit zusammenhängenden Rechtsvorschriften zu beachten.
Als Gerichtsstand wird Leonberg vereinbart.
